Allgemeine Geschäftsbedingungen
der con|energy agentur gmbh für Agentur- und Messemedienleistungen

Teil A – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anbieter, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

  1. Anbieter und Vertragspartner ist die con|energy agentur gmbh, Norbertstraße 3–5, 45131 Essen (nachfolgend „con|energy“).
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Diese AGB gelten für sämtliche von con|energy angebotenen Agentur-, Kommunikations-, Design-, Print-, Digital-, Website-, Marketing-, Veranstaltungs- sowie Messekatalog- und sonstigen Messemedienleistungen, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird.
  4. „Agenturleistungen“ im Sinne dieser AGB sind insbesondere Leistungen aus den Bereichen Design und Print, Kommunikation und Marketing, Websites und sonstige digitale Leistungen sowie Event- und Veranstaltungsbetreuung. „Messemedienleistungen“ sind insbesondere Eintragungen, Anzeigen, Logos, Pakete und sonstige Medienleistungen im Zusammenhang mit dem offiziellen Messekatalog und weiteren ausdrücklich einbezogenen Medien der E-world energy & water.
  5. Teil A dieser AGB gilt für sämtliche Leistungen. Für Agenturleistungen gelten ergänzend die Besonderen Bestimmungen in Teil B; für Messemedienleistungen gelten ergänzend die Besonderen Bestimmungen in Teil C. Soweit eine besondere Bestimmung von Teil A abweicht, geht die besondere Bestimmung für den betroffenen Leistungsbereich vor.
  6. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung, im Buchungsformular oder in einer sonstigen Individualvereinbarung gehen diesen AGB vor. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn con|energy ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat; die vorbehaltlose Leistungserbringung oder Entgegennahme von Zahlungen stellt keine Zustimmung dar.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Ein von con|energy unterbreitetes Angebot kann innerhalb der darin angegebenen Bindungs- oder Gültigkeitsfrist durch den Kunden in Textform oder in der im Angebot vorgesehenen Form angenommen werden. Ist das Angebot ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichnet, stellt es lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden dar.
  2. Erteilt der Kunde einen Auftrag, ohne dass ihm zuvor ein bindendes Angebot von con|energy zugegangen ist, kommt der Vertrag mit der Auftragsbestätigung von con|energy oder – soweit keine Auftragsbestätigung vorgesehen ist – mit der für den Kunden erkennbaren Aufnahme der vertragsgemäßen Leistungserbringung durch con|energy zustande. Für Messemedienleistungen gilt abweichend § 22.
  3. Aufträge, Annahmen, Freigaben und sonstige Erklärungen können in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich eine strengere Form vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
  4. Weicht die Annahmeerklärung oder Bestellung des Kunden vom Angebot von con|energy ab, kommt ein Vertrag über die Änderungen erst zustande, wenn con|energy diesen ausdrücklich zustimmt oder die geänderte Leistung für den Kunden erkennbar ausführt.
  5. con|energy kann einen geeigneten Nachweis der Vertretungsberechtigung verlangen, wenn ein Auftrag im Namen eines Unternehmens oder sonstigen Dritten erteilt wird. Die gesetzlichen Vorschriften über die Vertretung bleiben unberührt.

§ 3 Leistungsumfang, Leistungserbringung und Mitwirkung

  1. Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung, dem Buchungsformular und einer etwaigen Auftragsbestätigung. Maßgeblich ist der dort konkret bezeichnete Leistungsumfang.
  2. con|energy erbringt die vereinbarten Leistungen mit der im jeweiligen Leistungsbereich üblichen fachlichen Sorgfalt. Ein bestimmter wirtschaftlicher, werblicher, kommunikativer, technischer oder sonstiger Erfolg wird nur geschuldet, wenn dieser ausdrücklich als geschuldeter Erfolg oder Garantie vereinbart ist.
  3. con|energy ist berechtigt, zur Leistungserbringung eigene Mitarbeiter sowie geeignete freie Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstige fachkundige Dritte einzusetzen, soweit nicht ausdrücklich eine persönliche Leistungserbringung vereinbart ist.
  4. Der Kunde hat alle für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen, Materialien, Zugänge, Ansprechpartner, Entscheidungen und Freigaben rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen und con|energy auf für die Leistungserbringung erkennbare besondere Anforderungen hinzuweisen.
  5. Verzögerungen oder Mehraufwand, die auf einer verspäteten, unvollständigen oder fehlerhaften Mitwirkung des Kunden beruhen, hat con|energy nicht zu vertreten. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich in diesem Fall angemessen; erforderlicher und nach den Umständen vermeidbarer Mehraufwand kann nach vorherigem Hinweis gesondert berechnet werden.
  6. Kommt der Kunde einer wesentlichen Mitwirkungspflicht trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht nach, kann con|energy die hiervon betroffenen Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung aussetzen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 4 Leistungsänderungen, Zusatzleistungen und Freigaben

  1. Nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der Abstimmung mit con|energy. con|energy weist den Kunden auf erkennbare Auswirkungen auf Vergütung, Termine oder sonstige Leistungsbedingungen hin.
  2. Zusätzlicher Aufwand, der durch nachträgliche Änderungswünsche, eine Änderung der Aufgabenstellung, nachträglich mitgeteilte Anforderungen oder vom Kunden zu vertretende fehlerhafte oder unvollständige Angaben entsteht und nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst ist, wird nach den vereinbarten Vergütungssätzen gesondert berechnet.
  3. Sind für Zusatzleistungen keine Vergütungssätze vereinbart, ist die hierfür übliche und angemessene Vergütung geschuldet. con|energy informiert den Kunden vor Ausführung über wesentlichen, erkennbar zusätzlichen Aufwand, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.
  4. Erteilt der Kunde eine inhaltliche, gestalterische oder technische Freigabe, ist diese für die freigegebenen und bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbaren Merkmale verbindlich. Nach der Freigabe gewünschte Änderungen sind Zusatzleistungen. Eine Freigabe entlastet con|energy nicht von der Verantwortung für eigene Mängel, die für den Kunden bei zumutbarer Prüfung nicht erkennbar waren.
  5. Für Korrekturläufe bei Agenturleistungen gilt ergänzend § 17; für Korrekturabzüge bei Messemedienleistungen gilt ergänzend § 24.

§ 5 Vergütung, Fremdkosten und Reisekosten

  1. Es gilt die im jeweiligen Angebot, Buchungsformular oder in der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung. Gegenüber Unternehmern verstehen sich sämtliche Preise als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
  2. Ein vereinbarter Festpreis umfasst ausschließlich die im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich bezeichneten Leistungen. Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand werden die tatsächlich erbrachten Stunden oder Tage nach den vereinbarten Sätzen abgerechnet.
  3. Fremd-, Produktions- und Nebenkosten werden nur zusätzlich berechnet, soweit sie im Angebot als zusätzliche Kosten ausgewiesen, nachträglich vom Kunden freigegeben oder nach Art und Umfang des Auftrags erkennbar nicht im vereinbarten Preis enthalten sind. Soweit das Angebot Fremdkosten ausdrücklich als im Preis enthalten bezeichnet, erfolgt keine zusätzliche Berechnung.
  4. Zu den Fremd- und Nebenkosten können insbesondere Lizenzgebühren für Bildmaterial, Schriften, Software und sonstige Drittinhalte, Druck-, Produktions-, Versand- und Portokosten, Provider- und Plattformkosten, Media- und Schaltungskosten sowie bei Veranstaltungsleistungen Kosten für Räume, Technik, Catering und sonstige externe Leistungen gehören.
  5. Soweit für die Leistungserbringung erforderliche Reisen nicht bereits vom vereinbarten Preis umfasst sind, werden notwendige und angemessene Reise-, Übernachtungs- und Nebenkosten dem Kunden weiterberechnet. Für Reisen gelten folgende Bedingungen:
    • Reisen bis 50 km Entfernung: PKW (0,48 Euro pro km);
    • Reisen bis 400 km Entfernung: Bahnfahrten 1. Klasse;
    • Reisen ab 400 km Entfernung: Flug/Economy-Klasse;
    • Für die An- und Abreise zu den o.g. Verkehrsmitteln: Taxi.
  6. con|energy kann vor der verbindlichen Beauftragung kostenintensiver oder nicht stornierbarer Fremdleistungen einen angemessenen Vorschuss oder die vorherige Kostenfreigabe des Kunden verlangen.

§ 6 Rechnungsstellung und Zahlung

  1. Rechnungen können als PDF-Datei oder in anderer gesetzlich zulässiger elektronischer Form übermittelt werden.
  2. Soweit nicht im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in Teil C abweichend vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  3. Soweit Teilrechnungen, Abschlagszahlungen oder eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart sind, kann con|energy die jeweils erbrachten oder abgrenzbaren Leistungen sowie freigegebene Fremdkosten entsprechend dem Projektfortschritt abrechnen.
  4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. con|energy kann die weitere Leistungserbringung nach vorheriger Mahnung und angemessener Fristsetzung bis zum Ausgleich fälliger Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis aussetzen, sofern dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen ist.
  5. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben. Gesetzlich zwingende Rechte bleiben unberührt.

§ 7 Nutzungs- und Schutzrechte

  1. Die von con|energy erstellten Konzepte, Entwürfe, Gestaltungen, Texte, Grafiken, Fotografien, Videos, Softwarebestandteile, Websites, Dateien und sonstigen Arbeitsergebnisse können urheberrechtlich, markenrechtlich oder durch sonstige Schutzrechte geschützt sein.
  2. Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung an den von con|energy selbst geschaffenen und für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht in dem räumlichen, zeitlichen, inhaltlichen und medialen Umfang, der nach dem vereinbarten Vertragszweck erforderlich ist.
  3. Eine weitergehende Übertragung oder Einräumung von ausschließlichen Rechten, Bearbeitungsrechten, Unterlizenzierungsrechten, Rechten zur Weiterübertragung oder Rechten an offenen, editierbaren Arbeitsdateien, Quelldateien oder Quellcode bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
  4. An nicht ausgewählten Entwürfen, Präsentationsvarianten, Skizzen, Vorstufen und sonstigen nicht zur finalen Nutzung bestimmten Arbeitsergebnissen werden ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Nutzungsrechte eingeräumt.
  5. Vorbestehende Materialien, Methoden, Vorlagen, Module, Bibliotheken, Werkzeuge, Know-how und sonstige allgemein einsetzbare Bestandteile von con|energy verbleiben bei con|energy. Soweit solche Bestandteile Bestandteil eines Arbeitsergebnisses werden, erhält der Kunde hieran die zur vertragsgemäßen Nutzung des Arbeitsergebnisses erforderlichen Rechte.
  6. Für Bildmaterial, Schriften, Software, Stockmedien und sonstige Inhalte Dritter gelten ergänzend die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen des Rechteinhabers. con|energy kann dem Kunden an solchen Drittinhalten keine weitergehenden Rechte einräumen, als con|energy selbst zustehen.

§ 8 Kundenmaterialien, Rechte Dritter und rechtliche Prüfung

  1. Der Kunde ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte, Angaben, Daten, Logos, Kennzeichen, Bilder, Texte, Druckvorlagen und sonstigen Materialien sowie seiner inhaltlichen Vorgaben verantwortlich, soweit con|energy nicht ausdrücklich mit einer entsprechenden rechtlichen oder fachlichen Prüfung beauftragt wurde.
  2. Der Kunde gewährleistet, dass er über die für die vertragsgemäße Nutzung, Bearbeitung und Veröffentlichung der von ihm bereitgestellten Materialien erforderlichen Rechte und Einwilligungen verfügt und dass deren vertragsgemäße Verwendung keine Rechte Dritter verletzt.
  3. Wird con|energy wegen einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung von Rechten Dritter durch bereitgestellte Materialien oder verbindliche Kundenanweisungen in Anspruch genommen, stellt der Kunde con|energy von den berechtigten Ansprüchen Dritter einschließlich der erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei. con|energy wird den Kunden über die Inanspruchnahme unverzüglich informieren und ihm, soweit rechtlich und tatsächlich möglich, Gelegenheit zur Mitwirkung an der Abwehr der Ansprüche geben.
  4. con|energy kann die Verwendung von Inhalten ablehnen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung bestehen, der Inhalt gegen gesetzliche Verbote verstößt oder die technische Umsetzung unzumutbar ist. con|energy wird den Kunden hierüber informieren und ihm, soweit möglich, Gelegenheit zur Bereitstellung geeigneter Ersatzinhalte geben.
  5. Eine rechtliche Prüfung von Werbeaussagen, Marken, Wettbewerbsmaßnahmen, Datenschutzkonzepten, Impressumsangaben oder sonstigen Inhalten ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.

§ 9 Termine, Verzögerungen und höhere Gewalt

  1. Leistungs- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Im Übrigen handelt es sich um Plan- oder Zieltermine.
  2. Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Kunden oder aufgrund nachträglicher Änderungswünsche, verschieben sich betroffene Termine angemessen.
  3. Kann con|energy eine Leistung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer und von con|energy nicht zu vertretender Umstände vorübergehend nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erbringen, ruhen die betroffenen Leistungspflichten für die Dauer und im Umfang der Störung. Hierzu können insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, erhebliche Ausfälle von Energie- oder Kommunikationsnetzen, nicht zu vertretende Cyberangriffe sowie der Ausfall wesentlicher, nicht kurzfristig ersetzbarer Infrastruktur gehören. con|energy informiert den Kunden unverzüglich über eine wesentliche Störung und deren voraussichtliche Dauer.
  4. Dauert eine Störung nach Absatz 3 länger als 30 Kalendertage an und ist einer Partei das Festhalten am betroffenen Leistungsteil nicht mehr zumutbar, kann jede Partei den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags in Textform beenden. Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen und nicht stornierbare, für den Auftrag eingegangene Fremdkosten bleiben zu vergüten; im Voraus gezahlte Vergütung für endgültig nicht erbrachte Leistungen wird erstattet.
  5. Weitergehende Schadensersatzansprüche richten sich nach § 11.

§ 10 Mängelrechte

  1. Die rechtliche Einordnung der jeweiligen Leistung als Dienst-, Werk- oder sonstiger Vertrag richtet sich nach Inhalt und Schwerpunkt des konkreten Auftrags. Diese AGB verändern die gesetzliche Vertragstypenzuordnung nicht.
  2. Soweit der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft ist und die §§ 377, 381 HGB Anwendung finden, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Der Kunde hat die Leistung nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Zeigt sich später ein bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, ist dieser unverzüglich nach seiner Entdeckung anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Leistung hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt. § 377 Abs. 5 HGB bleibt unberührt.
  3. Soweit ein Nacherfüllungsanspruch besteht, ist con|energy zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. con|energy kann nach den gesetzlichen Vorschriften zwischen Mangelbeseitigung und erneuter Leistung wählen, soweit dem nicht die Art der Leistung oder berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie berechtigt verweigert oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
  5. Kein von con|energy zu vertretender Mangel liegt vor, soweit eine Abweichung ausschließlich auf vom Kunden vorgegebenen oder freigegebenen Inhalten, vom Kunden bereitgestellten fehlerhaften Daten oder technisch unvermeidbaren und branchenüblichen Toleranzen beruht, sofern con|energy eine erkennbare Ungeeignetheit nicht schuldhaft übersehen hat.

§ 11 Haftung

  1. con|energy haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von con|energy, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. con|energy haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von con|energy, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet con|energy für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  4. Im Übrigen ist die Haftung für fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  5. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände sowie eine Haftung aus ausdrücklich übernommenen Garantien bleiben unberührt.
  6. Soweit der Kunde einen Vertrag unmittelbar mit einem von con|energy empfohlenen oder vermittelten Drittanbieter schließt, haftet con|energy nicht für die Erfüllung der Pflichten dieses Drittanbieters; die Haftung von con|energy für eigene Pflichtverletzungen, insbesondere bei Auswahl, Beratung oder Integration, richtet sich nach den vorstehenden Absätzen.

§ 12 Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. con|energy und der Kunde behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden und als vertraulich gekennzeichneten oder nach den Umständen erkennbar vertraulichen geschäftlichen, technischen und organisatorischen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich für Zwecke der Vertragsdurchführung.
  2. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren, ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung von Dritten erlangt wurden, allgemein bekannt oder ohne Pflichtverletzung allgemein bekannt werden oder von der empfangenden Partei selbstständig entwickelt wurden.
  3. Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen Mitarbeitern, Beratern und eingesetzten Dienstleistern offenlegen, soweit dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist und diese Personen angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
  4. Gesetzliche, behördliche oder gerichtliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Soweit rechtlich zulässig, ist die andere Partei vor einer Offenlegung zu informieren.
  5. con|energy verarbeitet personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung des Vertrags nach Maßgabe der anwendbaren Datenschutzvorschriften. Einzelheiten ergeben sich aus den jeweils geltenden Datenschutzhinweisen.
  6. Soweit die Leistungserbringung eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO erfordert, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung.

§ 13 Vertragsdauer, Kündigung und Stornierung

  1. Projektbezogene Verträge enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Laufende Leistungen enden nach Maßgabe der individuell vereinbarten Vertragsdauer und Kündigungsfristen.
  2. Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht nur, soweit es individuell vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  3. Soweit ein Vertrag als Werkvertrag einzuordnen ist, bleiben die gesetzlichen Rechte und Vergütungsfolgen einer freien Kündigung, insbesondere § 648 BGB, unberührt.
  4. Für die Stornierung von Messemedienleistungen gilt ergänzend § 25. Für nicht stornierbare Fremdleistungen und bereits verbindlich ausgelöste Produktionskosten gelten ergänzend § 5 und § 19.

§ 14 Referenznutzung

Nach öffentlicher Bekanntgabe oder Veröffentlichung des Projekts darf con|energy den Namen des Kunden und eine sachliche Kurzbeschreibung der erbrachten Leistungen als Referenz verwenden, soweit der Kunde dem nicht in Textform widersprochen hat und keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.

§ 15 Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Essen ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
  3. Individualvereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Vertragsänderungen und Nebenabreden können in Textform vereinbart werden, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Teil B – Besondere Bestimmungen für Agenturleistungen

§ 16 Anwendungsbereich der Besonderen Bestimmungen für Agenturleistungen

  1. Die nachfolgenden §§ 16 bis 20 gelten ergänzend für Agenturleistungen im Sinne von § 1 Abs. 4.
  2. Umfasst ein Auftrag sowohl Agenturleistungen als auch Messemedienleistungen, gelten für den jeweiligen Leistungsteil die hierfür vorgesehenen besonderen Bestimmungen; im Übrigen bleibt Teil A maßgeblich.

§ 17 Gestaltung, Korrekturläufe und Produktionsfreigaben

  1. Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, sind bei Gestaltungsentwürfen zwei Korrekturläufe im vereinbarten Preis enthalten.
  2. Ein Korrekturlauf umfasst die gebündelte Rückmeldung des Kunden zu der jeweils vorgelegten Fassung und deren Umsetzung innerhalb der vereinbarten Aufgabenstellung. Grundlegende Änderungen der Aufgabenstellung, die Entwicklung einer neuen gestalterischen Richtung oder zusätzliche Varianten gelten nicht als Korrekturlauf und können als Zusatzleistung berechnet werden.
  3. Der Kunde soll Korrekturhinweise gebündelt und innerhalb der vereinbarten Fristen übermitteln. Widersprüchliche oder sukzessiv nachgereichte Änderungswünsche können zusätzlichen Aufwand auslösen.
  4. Soweit ein Arbeitsergebnis zur Produktion, Veröffentlichung oder technischen Umsetzung freigegeben werden soll, erteilt der Kunde die finale Freigabe in Textform. con|energy darf nach der Freigabe die Produktion oder Veröffentlichung auf dieser Grundlage veranlassen.
  5. Nach einer finalen Freigabe gewünschte Änderungen werden nur berücksichtigt, soweit dies technisch und zeitlich noch möglich ist. Hierdurch entstehender Mehraufwand sowie bereits ausgelöste Fremd- oder Produktionskosten sind vom Kunden zu tragen, soweit die Änderung nicht auf einem von con|energy zu vertretenden Fehler beruht.

§ 18 Digitale Leistungen, Hosting und Drittanbieter

  1. Bei Websites, digitalen Anwendungen und sonstigen digitalen Leistungen ergibt sich der geschuldete Funktions- und Leistungsumfang aus dem jeweiligen Angebot. Pflege, Wartung, Hosting, Sicherheitsupdates, laufende Inhaltsaktualisierung und Support sind nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart sind.
  2. Schließt der Kunde einen Vertrag über Hosting, Domains, Software-as-a-Service, Plattformen oder sonstige Leistungen unmittelbar mit einem Drittanbieter, gelten für dieses Rechtsverhältnis die Bedingungen des Drittanbieters. con|energy haftet nicht für die Erfüllung der Pflichten des Drittanbieters; die Haftung für eigene Pflichtverletzungen von con|energy bleibt unterfällt den Regelungen in § 11.
  3. Bezieht con|energy Drittanbieterleistungen im eigenen Namen als Bestandteil der gegenüber dem Kunden geschuldeten Leistung, bleibt con|energy für die ordnungsgemäße Erfüllung der eigenen Vertragspflichten nach Maßgabe von § 11 verantwortlich.
  4. Eine bestimmte unterbrechungsfreie Verfügbarkeit von Hosting-, Plattform- oder Onlinediensten wird nur geschuldet, wenn hierzu ausdrücklich ein bestimmtes Service Level vereinbart ist. Im Übrigen gelten die technisch und vertraglich vorgesehenen Verfügbarkeiten des jeweiligen Dienstes.
  5. Änderungen an Schnittstellen, Betriebssystemen, Browsern, Plattformen, APIs oder Leistungen Dritter, die nach Abnahme oder vertragsgemäßer Fertigstellung eintreten und Anpassungen erforderlich machen, sind nur im Rahmen eines vereinbarten Wartungs- oder Pflegeumfangs geschuldet; andernfalls handelt es sich um eine gesondert zu vergütende Leistung.

§ 19 Fremdproduktionen, Druck- und Veranstaltungsleistungen

  1. Soweit con|energy Druckereien, Produktionsbetriebe, Veranstaltungsorte, Technikdienstleister, Caterer oder sonstige Dritte einsetzt oder vermittelt, ergibt sich aus dem Angebot, ob diese Leistungen Bestandteil der von con|energy geschuldeten Leistung sind oder der Vertrag unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Drittanbieter zustande kommt.
  2. Nicht stornierbare Fremd- und Produktionskosten, die con|energy mit Zustimmung des Kunden oder entsprechend dem freigegebenen Angebot für den konkreten Auftrag verbindlich ausgelöst hat, sind vom Kunden auch dann zu tragen, wenn der Kunde den eigenen Auftrag später ändert, einschränkt oder beendet, soweit con|energy diese Kosten nicht vermeiden kann.
  3. Bei Druck- und Produktionsleistungen stellen geringfügige, technisch oder materialbedingt unvermeidbare und branchenübliche Abweichungen, insbesondere bei Farbe, Material oder Format, keinen Mangel dar, soweit die vereinbarte Verwendung hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
  4. Bei Event- und Veranstaltungsleistungen schuldet con|energy die vereinbarten Organisations- und Betreuungsleistungen, nicht jedoch eine bestimmte Teilnehmerzahl, Besucherresonanz, Medienwirkung oder einen sonstigen wirtschaftlichen Veranstaltungserfolg, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.

§ 20 Aufbewahrung, Herausgabe und offene Dateien

  1. con|energy bewahrt projektbezogene Berichte, finale Druckunterlagen und sonstige für den Kunden erstellte finale Projektdateien ohne gesonderte Vergütung für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Abschluss der betreffenden Kommunikationsmaßnahme oder des Projekts auf, soweit keine längere gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungspflicht besteht.
  2. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann con|energy die betreffenden Unterlagen und Daten ohne weitere Ankündigung löschen oder vernichten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, benötigte Unterlagen rechtzeitig anzufordern und eigene Sicherungskopien der an ihn übergebenen finalen Dateien aufzubewahren.
  3. Nicht ausgewählte Entwürfe, Skizzen, Manuskripte, Zwischenstände und sonstige nicht zur finalen Nutzung bestimmte Arbeitsunterlagen kann con|energy nach Abschluss des jeweiligen Auswahl- oder Abstimmungsprozesses löschen oder vernichten, soweit keine anderweitige Vereinbarung besteht.
  4. Die Herausgabe erfolgt in den vertraglich vereinbarten Endformaten. Offene, editierbare Arbeitsdateien, Produktionsdateien, Quelldateien oder Quellcode sind nur herauszugeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist; eine hierfür geschuldete zusätzliche Vergütung wird im Einzelfall vereinbart.

Teil C – Besondere Bestimmungen für Messekatalog- und Medialeistungen

§ 21 Anwendungsbereich, Vertragspartner, Herausgeberin und Katalogservice

  1. Die nachfolgenden §§ 21 bis 29 gelten ergänzend für Messemedienleistungen im Zusammenhang mit dem offiziellen Messekatalog und den ausdrücklich hierüber angebotenen Medien der E-world energy & water.
  2. Vertragspartnerin und Rechnungstellerin für die vom Kunden gebuchten Messemedienleistungen ist con|energy.
  3. Die E-world energy & water GmbH ist Herausgeberin des offiziellen Messekatalogs und stellt insbesondere die für Grundeinträge sowie Hallen- und Standangaben erforderlichen Ausstellerdaten und die redaktionellen Vorgaben bereit.
  4. Sutter Dialog GmbH & Co. KG handelt als Katalogservice und operativer Dienstleister. Sutter Dialog ist insbesondere berechtigt, Buchungsformulare zu versenden, Bestellungen entgegenzunehmen, Rückfragen zu klären, Korrekturabzüge zu übersenden und Bestellungen im Namen von con|energy zu bestätigen.
  5. Diese Besonderen Bestimmungen erfassen nicht die Vermietung von Ausstellungsflächen, physische Werbeflächen auf dem Messegelände, Sponsoringpakete oder sonstige Leistungen der E-world energy & water GmbH, soweit deren Einbeziehung nicht im konkreten Angebot ausdrücklich vereinbart ist.

§ 22 Bestellung und Vertragsschluss bei Messemedienleistungen

  1. Die Übermittlung eines ausgefüllten Buchungsformulars oder einer sonstigen Bestellung durch den Kunden stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrags über die darin ausdrücklich ausgewählten Messemedienleistungen dar.
  2. Der Vertrag kommt erst mit Zugang einer Auftragsbestätigung von con|energy oder einer im Namen von con|energy abgegebenen Auftragsbestätigung von Sutter Dialog in Textform zustande.
  3. Eine kostenpflichtige Bestellung liegt nur für diejenigen Leistungen vor, die der Kunde im Buchungsformular oder in einer sonstigen Bestellung ausdrücklich ausgewählt hat. Ein von der Herausgeberin vorgesehener unentgeltlicher Grundeintrag bleibt hiervon unberührt.
  4. con|energy kann eine Bestellung vor Vertragsschluss aus sachlichem Grund ablehnen, insbesondere wenn der Inhalt rechtswidrig oder offensichtlich ungeeignet ist, die technische Umsetzung nicht möglich ist oder die erforderlichen Produktionskapazitäten nicht verfügbar sind.
  5. Ändert der Kunde seine Bestellung vor der Annahme, ist die geänderte Bestellung maßgeblich. Änderungen nach Vertragsschluss richten sich nach § 25.

§ 23 Ausstellerdaten, Inhalte und Datenlieferung

  1. Die für den Grundeintrag, die Hallen- und Standnummer sowie sonstige von der Herausgeberin geführte Ausstellerstammdaten erforderlichen Informationen werden con|energy bzw. dem Katalogservice von der E-world energy & water GmbH zur Verfügung gestellt. Der Kunde hat ihm erkennbare Unrichtigkeiten oder Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
  2. Für vom Kunden bereitgestellte Texte, Logos, Anzeigen, Bilder, Produktangaben, Marken und sonstige Inhalte gelten ergänzend die Verantwortungs- und Rechteregelungen des § 8.
  3. Der Kunde hat die für die gebuchte Leistung erforderlichen Texte, Logos, Druckvorlagen, Daten und sonstigen Materialien innerhalb der im Buchungsformular, in der Auftragsbestätigung oder vom Katalogservice mitgeteilten Fristen unaufgefordert in technisch geeigneter Form bereitzustellen.
  4. Werden Daten verspätet, unvollständig oder technisch ungeeignet bereitgestellt, kann con|energy den hierdurch entstehenden erforderlichen Mehraufwand nach vorherigem Hinweis gesondert berechnen. Ist eine rechtzeitige Umsetzung hierdurch gefährdet, kann con|energy eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf den betroffenen Leistungsteil nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften aussetzen oder beenden.
  5. Änderungen der von der E-world energy & water GmbH bereitgestellten Hallen-, Stand- oder Ausstellerdaten werden bis zum jeweiligen Redaktionsschluss berücksichtigt, soweit sie dem Katalogservice rechtzeitig vorliegen und technisch noch umgesetzt werden können.

§ 24 Gestaltung, Korrekturabzüge, Freigabe und Platzierung

  1. Für die Eintragung und Darstellung im offiziellen Messekatalog sind die redaktionellen Vorgaben der E-world energy & water GmbH als Herausgeberin sowie die technischen und gestalterischen Vorgaben des Katalogservice maßgeblich.
  2. Korrekturabzüge werden in der Regel per E-Mail übersandt oder als Link bereitgestellt, soweit dies für die jeweilige Leistung vorgesehen ist. Der Kunde hat den Korrekturabzug innerhalb der mitgeteilten Frist sorgfältig zu prüfen und entweder freizugeben oder konkrete Änderungswünsche mitzuteilen.
  3. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Rückmeldung, gilt die Freigabe zur Veröffentlichung als erteilt, wenn der Kunde bei Übersendung des Korrekturabzugs ausdrücklich auf diese Rechtsfolge und die hierfür geltende Frist hingewiesen wurde.
  4. Teilt der Kunde innerhalb der Frist Änderungswünsche mit, gilt dies nicht als Freigabe der bisherigen Fassung. Soweit die Änderung nicht nur rein technisch oder eindeutig entsprechend der Kundenanweisung umgesetzt werden kann, erhält der Kunde einen angepassten Korrekturabzug oder wird um erneute Freigabe gebeten.
  5. Platzierungswünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, sind jedoch nur verbindlich, wenn die konkrete Platzierung ausdrücklich bestätigt wurde. Soweit keine verbindliche Platzierung vereinbart ist, erfolgt die Platzierung nach den redaktionellen und produktionstechnischen Möglichkeiten.
  6. Ist eine geringfügige redaktionelle oder technische Anpassung erforderlich, um den gebuchten Eintrag in das vorgesehene Format einzupassen, darf con|energy bzw. der Katalogservice eine sinnwahrende Anpassung oder Kürzung vornehmen. Wesentliche inhaltliche Änderungen bedürfen, soweit zeitlich und technisch möglich, der Abstimmung mit dem Kunden. Geringfügige, den Vertragszweck nicht beeinträchtigende Anpassungen lassen die vereinbarte Vergütung unberührt.
  7. Der konkrete Erscheinungs- oder Veröffentlichungstermin einzelner Medienbestandteile ist nur verbindlich, wenn er ausdrücklich zugesagt wurde. Im Übrigen richtet er sich nach dem Produktions- und Veröffentlichungsplan der Herausgeberin.

§ 25 Stornierung, Änderungen und Einschränkungen

  1. Eine vom Kunden gewünschte Stornierung, Einschränkung oder Änderung des Auftrags ist in Textform mitzuteilen.
  2. Storniert oder beschränkt der Kunde einen bereits bestätigten Auftrag, ist con|energy berechtigt, die bis zum Wirksamwerden der Stornierung vertragsgemäß erbrachten Leistungen und die für den Auftrag bereits verbindlich ausgelösten, nicht mehr vermeidbaren Fremd- und Produktionskosten abzurechnen. Für den noch nicht erbrachten Teil der vereinbarten Leistung kann con|energy die vereinbarte Vergütung abzüglich derjenigen Aufwendungen verlangen, die infolge der Stornierung erspart werden oder durch anderweitige Verwendung der frei gewordenen Kapazitäten erworben werden. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass con|energy höhere Aufwendungen erspart hat oder ein geringerer Vergütungsanspruch besteht.
  3. Betrifft der stornierte Auftrag eine Event-, Veranstaltungs- oder termingebundene Produktionsleistung, gilt für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung anstelle der Abrechnung nach Absatz 2 Satz 2 folgende pauschalierte Entschädigung, bezogen auf die hierauf entfallende vereinbarte Vergütung: Bei Zugang der Stornierung bis einschließlich 15 Kalendertage vor dem vereinbarten Veranstaltungs- bzw. Produktionstermin 25 %, vom 14. bis einschließlich 2. Kalendertag vor dem Termin 50 % und ab dem Tag vor dem Termin oder bei Nichtinanspruchnahme der Leistung 90 %. Bereits nach Absatz 2 Satz 1 abzurechnende erbrachte Leistungen sowie bereits verbindlich ausgelöste, nicht mehr vermeidbare Fremd- und Produktionskosten bleiben daneben in voller Höhe zu vergüten.
  4. Dem Kunden bleibt in allen Fällen der Absätze 2 und 3 der Nachweis gestattet, dass con|energy infolge der Stornierung überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; in diesem Fall reduziert sich der Vergütungs- bzw. Entschädigungsanspruch entsprechend.
  5. Nach Redaktionsschluss, finaler Produktionsfreigabe oder Beginn des Drucks bzw. der endgültigen technischen Umsetzung kann eine Stornierung nur noch berücksichtigt werden, soweit die betreffende Leistung tatsächlich noch gestoppt oder vermieden werden kann. Bereits vollständig erbrachte Leistungen bleiben vollständig zu vergüten.
  6. Änderungen und Aktualisierungen der ursprünglichen Bestellung erfolgen gegen gesonderte Vergütung, soweit sie zusätzlichen Aufwand verursachen und nicht auf einem Fehler von con|energy, Sutter Dialog oder eines sonstigen von con|energy eingesetzten Dienstleisters beruhen.
  7. Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und sonstige Rechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 26 Rechnungsstellung, Zahlung und Rechnungsänderungen

  1. Die Rechnungsstellung für Messemedienleistungen erfolgt durch con|energy. Die Preise ergeben sich aus dem jeweiligen Buchungsformular, Angebot oder der Auftragsbestätigung und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Rechnungen können als PDF-Datei oder in anderer gesetzlich zulässiger elektronischer Form übermittelt werden. Der Rechnungsbetrag ist nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
  3. Muss eine Rechnung auf Wunsch des Kunden oder aufgrund unvollständiger, fehlerhafter oder nachträglich geänderter Rechnungsangaben des Kunden nachträglich geändert oder neu ausgestellt werden, kann con|energy hierfür eine Bearbeitungspauschale von 20,00 EUR netto je Rechnung verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Bearbeitungsaufwand entstanden ist.
  4. Dies gilt insbesondere für nachträgliche Änderungen der Rechnungsanschrift, des Rechnungsempfängers, der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, interner Bestellnummern oder sonstiger vom Kunden bereitzustellender Rechnungsangaben.
  5. Keine Bearbeitungspauschale fällt an, soweit die Änderung auf einem Fehler von con|energy, Sutter Dialog oder eines sonstigen von con|energy eingesetzten Dienstleisters beruht.

§ 27 Reklamationen und Mängel

  1. Reklamationen sind nach Kenntnis des Mangels unverzüglich in Textform mitzuteilen, damit eine etwa noch mögliche Korrektur oder Nachbesserung rechtzeitig veranlasst werden kann.
  2. Offensichtliche Mängel an Messemedien sollen spätestens am ersten Veranstaltungstag angezeigt werden, soweit eine Prüfung und Korrektur während der Veranstaltung noch möglich sein soll. Eine spätere Anzeige führt nicht allein zum Verlust gesetzlicher Mängelrechte.
  3. Bei bereits gedruckten Verzeichnissen besteht kein Anspruch auf Neudruck, Einfügung oder Versendung von Berichtigungsnachträgen. Soweit ein Mangel vorliegt und eine Nacherfüllung in dieser Form tatsächlich nicht möglich oder unverhältnismäßig ist, bleiben die sonstigen gesetzlichen Mängelrechte unter Beachtung von § 11 unberührt.
  4. Bei elektronischen oder noch änderbaren Medien erhält con|energy zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung nach Maßgabe von § 10.
  5. Abweichungen bei Hallen-, Stand- oder sonstigen Ausstellerdaten, die ausschließlich auf von der E-world energy & water GmbH bereitgestellten Daten beruhen, stellen keinen von con|energy zu vertretenden Mangel dar, sofern eine con|energy bzw. dem Katalogservice rechtzeitig mitgeteilte Korrektur nicht schuldhaft unberücksichtigt geblieben ist.

§ 28 Aufbewahrung von Unterlagen bei Messemedienleistungen

  1. Ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen endet die Aufbewahrungspflicht für vom Kunden überlassene Unterlagen drei Monate nach Erscheinen des betreffenden Messekatalogs oder Abschluss der betreffenden Messemedienleistung.
  2. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist können die Unterlagen und Daten ohne weitere Ankündigung gelöscht oder vernichtet werden, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
  3. Ein Anspruch auf Herausgabe offener Produktions-, Satz- oder Arbeitsdateien von con|energy oder des Katalogservice besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 29 Änderungen, Verlegung oder Absage der E-world

  1. Wird die E-world energy & water verlegt, zeitlich verschoben, in ihrem Format geändert oder aus Gründen abgesagt, die con|energy nicht zu vertreten hat, kann con|energy den Produktions- und Veröffentlichungsablauf der Messemedienleistungen an die von der Herausgeberin getroffenen Vorgaben anpassen, soweit dies dem Kunden unter Berücksichtigung des Vertragszwecks zumutbar ist.
  2. Soweit gebuchte Messemedienleistungen trotz einer Änderung der Veranstaltung vertragsgemäß erbracht oder sinnvoll veröffentlicht werden können, bleibt der Vertrag im entsprechenden Umfang bestehen. Soweit einzelne Leistungen endgültig entfallen und von con|energy noch nicht erbracht oder verbindlich als Fremdleistung ausgelöst wurden, entfällt die Vergütungspflicht für diesen Leistungsteil; bereits hierauf geleistete Zahlungen werden erstattet.
  3. Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen sowie nicht mehr stornierbare, für den konkreten Auftrag verbindlich eingegangene Fremd- und Produktionskosten bleiben auch bei einer nicht von con|energy zu vertretenden Änderung oder Absage der Veranstaltung zu vergüten.
  4. Im Übrigen gelten § 9 sowie die Haftungsregelung in § 11.

Stand: 22.10.2026 | Gültig ab 01.11.2026


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